Zahnarzt, ob männlich oder weiblich, ist eine Berufsbezeichnung. Zahnärzte sind Ärzte von der Zahnmedizin und behandeln Zahnerkrankungen, Kiefererkrankungen und Munderkrankungen. Früher gab es Zahnärzte, welche nicht über eine Hochschulausbildung verfügten. Diese wurden als Dentist bezeichnet. Dieser Begriff bzw. diese Berufsform existiert jedoch seit 1950 nicht mehr in Deutschland. Ein Facharzt für Zahnheilkunde mit einem allgemeinmedizinischen Abschluss durfte in der DDR auch als Zahnarzt arbeiten. In Deutschland ist diese Definition heute gleichrangig. Sehr lange vor dem 20. Jahrhundert wurden die Behandlungen des Mundraumes wie z.B. das Ziehen von den Zähnen von so genannten Barbieren übernommen. Der Grund dafür war, dass jene immer über heißes Wasser verfügt haben.
Um als Zahnarzt tätig sein zu können muss ein Studium absolviert werden. Dies ist an einer Hochschule möglich. Da dies in solch einem Studium ein eigener Studiengang ist, hat ein Zahnarzt keinen Abschluss als Allgemeinmediziner. Nachdem angehende Zahnärzte ihre Prüfungen des Studiums bestehen, erhalten diese ihre Zulassung. Für die Erlangung einer Doktorwürde kann weiterhin eine Promotion erlangt werden. Der Grad, welchen der Zahnarzt danach erhält und sich als solchen bezeichnen darf, ist in Deutschland Dr. med. dent.
In Deutschland ist fast ausnahmslos jede Person bei einer gesetzlichen Krankenkasse gemeldet. Daher ist fast jeder der Zahnärzte in Deutschland ein Kassenzahnarzt. Genau wie Ärzte in einer Bundesvereinigung sind, sind Zahnärzte auch Zwangsmitglieder in einer Bundesvereinigung, jedoch in der für Zahnärzte zuständigen. Um eine Kassenzulassung zu erhalten, müssen Zahnärzte jedoch eine 2- jährige Assistenzzeit absolvieren. Diese findet meist in einer Zahnklinik oder auch in einer zugelassenen Zahnarztpraxis statt. Diese erfolgt im Anschluss an das Studium. Kassenzahnärzte sind verpflichtet, Patienten zu behandeln.
Weiterhin gibt es auch Zahnärzte, die privat versicherte Personen behandeln. Diese nennen sich Privatzahnärzte und benötigen im Gegensatz zu Kassenzahnärzten keine Kassenzulassung. Die Patienten müssen Zahnärzte der privaten Krankenkasse für die Behandlung jedoch selbst zahlen. Des Weiteren erstattet die Krankenkasse keinerlei Kosten. Zahnärzte der privat versicherten Patienten unterliegen der Behandlungspflicht nur im Notfall.
Nachdem die Personen ihren Zahnarzttitel erworben haben, können sie in einer eigenen Praxis, einer Zahnklinik oder einer Gemeinschaftspraxis arbeiten. Eine andere Möglichkeit ist eine Spezialisierung in Teilgebieten der Zahnmedizin.
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